Stadtverordnetenversammlung 16.02.23
Einreicher: Stefan Kunath, Jan Augustyniak; Fraktion DIE LINKE. / BI Stadtumbau
Zu DDR-Zeiten konnten Datschen und Garagen auf gepachteten Grundstücken errichtet werden. Diese gehörten dem Pächter, der Grund und Boden dem Grundstückseigentümer. Im bundesdeutschen Recht gibt es diese Besonderheit nicht, Datschen- und Garagenbesitzerinnen und -besitzer müssen deshalb seit der Wende immer wieder rechtliche Anpassungen hinnehmen.
Mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) wurden die Rechtsverhältnisse zu Grundstücken mit vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Baulichkeiten geregelt, die nicht der Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterlagen oder für die in der Folge die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes anzuwenden waren. Gemäß § 11 Absatz 1 SchuldRAnpG geht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete und fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über.
Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit – eine Datsche, eine Garage oder andere Baulichkeiten – wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Nach § 23 Absatz 4 SchuldRAnpG kann der Grundstückseigentümer den Vertrag seit dem 4. Oktober 2015 nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen kündigen. Endete das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, war die dem Nutzer zu leistende Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Diese Regelung ist jedoch u. a. nicht mehr anzuwenden, wenn das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den im Schuldrechtsanpassungsgesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist (3. Oktober 2022).
Ab 1. Januar 2023 fallen alle bisherigen Regelungen weg, die den Pächter von der Pflicht zum Abbruch seiner Datsche oder seiner Garage befreit und den Grundstückseigentümer verpflichtet hatten, mindestens die Hälfte der Abbruchkosten zu übernehmen. Wer ab 2023 mit einer Kündigung durch den Grundstückseigentümer rechnet oder meint, seine Datsche oder Garage aus Altersgründen aufgeben zu müssen, steht ab dem 1. Januar vor der realen Gefahr, für den Abriss selbst voll aufkommen zu müssen.
Wir fragen die Stadtverwaltung:
1. Wie viele Grundstücke mit welchen Baulichkeiten aufgeschlüsselt nach Garage, Datsche oder anderer Baulichkeit befinden sich mit Stand 01.01.2023 im Eigentum der Stadt Frankfurt (Oder), für die das Schuldrechtsanpassungsgesetz Anwendung findet?
2. Wie beabsichtigt die Stadt Frankfurt (Oder) mit derartigen in kommunales Eigentum übergegangenen Baulichkeiten künftig zu verfahren?
3. Wird seitens der Stadt Frankfurt (Oder) der Abschluss neuer Grundstückspachtverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch angestrebt?
4. Welche Quartiere, Komplexe bzw. Liegenschaften sollen zukünftig von der Stadt Frankfurt (Oder) anderweitig genutzt werden?
5. Welche Regelung strebt die Stadt Frankfurt (Oder) im Falle eines beabsichtigten Rückbaus von Baulichkeiten gegenüber den bisherigen Eigentümern bzw. bisherigen Nutzern an?
Bitte die Antworten tabellarisch zusammenfassen.
Wir bitten um mündliche und schriftliche Beantwortung. Zur Anfrage im Alris geht es hier.